11.8.3.Nr.18
§ 18 KollV Angestellte in Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Bei der Auslegung von Verträgen ist nach § 914 ABGB ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen.
11.8.3.Nr.18
§ 18 KollV Angestellte in Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Bei der Auslegung von Verträgen ist nach § 914 ABGB ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen.
