11.8.3.Nr.11
§ 10 AZG
§ 2 Abs. 13 GewO
§ 5 Abs. 8 KollV Angestellte in Gewerbe, Dienstleistung, Information, Consulting
§ 863 ABGB
1. Eine Vertragsklausel „Der Mitarbeiter stellt E seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung“ ist als All-In-Vereinbarung auszulegen, wenn feststeht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Vereinbarung des Dienstverhältnisses klar war, dass mit dem vereinbarten Gehalt sowie den zusätzlichen Leistungen die gesamte Arbeitszeit inklusive Mehr- und Überstunden abgegolten sein sollte und dem Arbeitnehmer auch bekannt war, dass (hier in der Unternehmensberatung) eine Pauschalentlohnung branchenüblich ist.

