11.8.3.Nr.7
§ 1431 ABGB
1. Auch bei einem monatlichen Pauschalentgelt kann ein Arbeitnehmer seine wöchentliche Arbeitszeit jedenfalls dann nicht ohne Entgeltfolgen einseitig unterschreiten, wenn es sich um derart erhebliche Zeitunterschreitungen handelt, die einer Teilzeitbeschäftigung gleich zu halten sind.

