11.8.3.Nr.5
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 10 Abs. 1 AZG
1. „Überkollektivvertraglicher Bezug“ meint jenen Bezug, der über dem aufgrund des Kollektivvertrages zu gewährenden Mindestentgelt liegt. So auch einen Bezug, der zwar unter Heranziehung von seinen Entgeltregeln bestimmt wird, aber sich nicht aus dem Kollektivvertrag selbst ergibt.

