11.8.1.Nr.5
§ 10 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 273 ZPO
1. Begehrt der Arbeitnehmer Überstundenentgelte, obliegt ihm zum diesbezüglichen Vorbringen die Beweislast.
11.8.1.Nr.5
§ 10 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 273 ZPO
1. Begehrt der Arbeitnehmer Überstundenentgelte, obliegt ihm zum diesbezüglichen Vorbringen die Beweislast.
