11.7.1.Nr.2
Pkt. 9 lit. b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
§ 113 Abs. 1 GewO 1994
§ 879 ABGB
Art. 7 B-VG
1. Gastronomiebetriebe, die bloß auch in der Nacht bzw. sogar rund um die Uhr geöffnet halten, sind für den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag noch kein „Nachtbetrieb“.

