11.7.1.Nr.1
§ 1 Abs. 2 ÖffnungszeitenG
Kollektivvertrag erweiterte Öffnungszeiten
1. Aus nationalen Wettbewerbsgründen ist eine enge Auslegung des in § 1 ÖffnungszeitenG gebrauchten Begriffes „für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen“ geboten, um die sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden, die die Regelung zwar nicht gemeinschaftsrechtswidrig, aber gleichheitswidrig bzw. zu einem unverhältnismäßigen, sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit macht. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung.

