11.6.2.Nr.6
§ 16 Abs. 1 AngG
1. Der erklärte Vorbehalt, dass eine Prämie freiwillig und unpräjudiziell für die Folgejahre sowie „je nach Lage des Unternehmens“ ausgezahlt werde, schließt das Zustandekommen einer stillschweigenden Vereinbarung über die Auszahlung der Prämie für die Zukunft aus.

