11.6.1.Nr.23
§ 8 Abs. 1, 151 PatG
§ 9 PatG
§ 150 Abs. 1, 151 PatG
Art. XLII EGZPO
§ 273 ZPO
1. Nach § 8 Abs. 1 PatG gebührt einem Dienstnehmer in jedem Fall für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.

