11.6.1.Nr.9
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 16 Abs. 1 AngG
1. Die Gewährung jährlich gleicher Bonuszahlungen (lediglich einmal sogar eines höheren Betrages) während der letzten Jahre ohne Zusatzabrede in fixer, das heißt vom Geschäftsergebnis unabhängiger Höhe begründet einen Anspruch auf diese Zahlung als auch künftigen Entgeltbestandteil.

