11.6.1.Nr.5
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 14 Abs. 1 AngG
1. Die Vereinbarung, wonach der Angestellte pro Geschäftsjahr eine Erfolgsbeteiligung erhält, deren Höhe jeweils vom Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates festgesetzt wird, begründet dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, wobei der Arbeitgeber das ihm eingeräumte Gestaltungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben hat.

