11.5.1.Nr.8
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 2 AngG
1. Das einseitige Anbieten einer Bucheinsicht kann das an andere Voraussetzungen anknüpfende Recht auf Erteilung eines Buchauszugs nicht beschränken.
11.5.1.Nr.8
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 2 AngG
1. Das einseitige Anbieten einer Bucheinsicht kann das an andere Voraussetzungen anknüpfende Recht auf Erteilung eines Buchauszugs nicht beschränken.
