11.5.1.Nr.1
§ 10 Abs. 5 AngG
1. Beim Buchauszug nach § 10 Abs. 5 AngG ist der Inhalt der vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher teilweise wiederzugeben, um dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte zu ermöglichen, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein.

