11.4.2.Nr.5
§ 1155 ABGB
§ 273 ZPO
1. Können Naturalleistungen nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen.
11.4.2.Nr.5
§ 1155 ABGB
§ 273 ZPO
1. Können Naturalleistungen nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen.
