11.4.2.Nr.3
§ 7 AVRAG
§ 16 AVRAG
KollV Handelsangestellte
1. Gemäß § 7 AVRAG hat der Arbeitnehmer bei fehlender inländischer Kollektivvertragsangehörigkeit des ausländischen Arbeitgebers zwingend Anspruch zumindest auf jenes kollektivvertragliche Entgelt, das vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, um die Gefahr eines Sozialdumpings hintan zu halten.

