11.4.1.Nr.13
§ 879 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält.
11.4.1.Nr.13
§ 879 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält.
