11.4.1.Nr.5
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1336 Abs. 1 und 2 ABGB
1. In einer Auflösungsvereinbarung getroffene Abreden, wonach bei rechtzeitiger Räumung der Dienstwohnung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine bestimmte freiwillige Abfertigung gebühre und die Kücheneinrichtung dem Arbeitgeber zu einem bestimmten Preis verkauft werde, aber bei nicht rechtzeitiger Räumung ein aufzurechnendes Pönale in gleicher Höhe fällig werde, sind als Konventionalstrafenregelungen dem § 1336 ABGB zu unterstellen, da auch die Kürzung oder der Entfall eines sonst zustehenden Anspruchs eine Konventionalstrafe darstellen kann.

