11.3.1.Nr.15
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 11a Abs. 4 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 26 Abs. 3 SWÖ-KollV
1. Für bestimmte, typische Fälle des Wechsels des Beschäftigungsausmaßes hat der Gesetzgeber selbst eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr angeordnet.

