11.3.1.Nr.13
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 13 Arbeiter-KollV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1. Sieht der Kollektivvertrag eine Berechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Wochenentgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Kalendermonate vor der jeweiligen Fälligkeit vor, macht er mit dieser Durchschnittsberechnung - im Gegensatz zu einer der Höhe nach fixen Sonderzahlung - erkennbar die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration von der durchschnittlichen Höhe des in den letzten 13 Wochen vor der Mailohnauszahlung bzw. Oktoberlohnauszahlung bezogenen Entgelts abhängig.

