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Gastronomie - 230% des Mindestlohns - Begrenzt mit Normalarbeitszeit-Istlohn? Kürzung bei Mitverschulden an ungerechtfertigter Entlassung? - OGH 28.5.2015, 9 ObA 6/15w

46. LfgOktober 2015

11.3.1.Nr.11

Art. 14 lit. a KollV Arbeiter Gastronomie
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG

1. Art. 14 lit. a KollV Gastronomie begrenzt die Jahresremuneration zweifach, einerseits mit 230 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohns, zugleich aber mit „der Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit“.

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