11.3.1.Nr.11
Art. 14 lit. a KollV Arbeiter Gastronomie
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
1. Art. 14 lit. a KollV Gastronomie begrenzt die Jahresremuneration zweifach, einerseits mit 230 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohns, zugleich aber mit „der Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit“.

