11.1.2.Nr.32
§ 26 Abs. 3 VBG
§ 94a VBG
§ 94b Abs. 1 VBG
§ 169c GehG
1. Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden die Vertragsbediensteten nach § 94a VBG iVm § 169c GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet, wobei sich das neu festzusetzende Besoldungsdienstalter nach dem Gehalt richtet, welches der Bemessung des Monatsbezugs im Februar 2015 zugrunde gelegt wurde (Überleitungsbetrag).

