11.1.2.Nr.31
§ 26 Abs. 2 Z. 7 lit. c und Abs. 3 VBG
§ 84b Abs 1 VBG
§ 94c Abs. 2 Z. 1 VBG
1. Nach § 26 Abs. 2 Z 7 lit. c VBG ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums zur Gänze anzurechnen.

