11.1.2.Nr.29
§ 153 Stmk L-DBR
§ 256 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR
Art. 7, 21 Abs. 4 B-VG
Art. 2 StGG
1. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht eröffnet, wenn es um die Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer geht; solche Arbeitnehmer - wie im Anlassfall - können sich daher nicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen.

