11.1.2.Nr.14
§ 3 Abs. 2 AVRAG
Abschnitt V Z. 1 Arbeiter-KollV Metallindustrie
1. Die Kollektivvertragsparteien haben hier bewusst eine weite Fassung des Abschnitts V des Kollektivvertrags gewählt.
11.1.2.Nr.14
§ 3 Abs. 2 AVRAG
Abschnitt V Z. 1 Arbeiter-KollV Metallindustrie
1. Die Kollektivvertragsparteien haben hier bewusst eine weite Fassung des Abschnitts V des Kollektivvertrags gewählt.
