11.1.2.Nr.8
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 9 KollV Angestellte Baugewerbe und Bauindustrie
§ 10 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe und Bauindustrie
1. Da bei der Auslegung des normativen Teils eines KollV den Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien herbeiführen wollen, ist zwischen mehreren möglichen Auslegungsvarianten jene zu wählen, die diesen Kriterien am ehesten entspricht.

