11.1.2.Nr.3
§ 18 Abs. 1 BAG
Art. I Z 8 BAG-Nov 2000
Arbeiter-KollV Bäcker
1. Der 8. Senat schließt sich der Auffassung in 9 ObA 218/01a an, wonach für die Dauer der Behaltezeit im Falle von Gesetzesänderungen, die ohne Übergangsbestimmungen in Kraft treten, die bei Ende des Lehrverhältnisses geltende Behaltefrist maßgebend ist.

