11.1.1.Nr.42
§ 1 AngG
KollV technische Angestellte grafische Gewerbe
1. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an, zu lösen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

