11.1.1.Nr.32
KollV Handelsangestellte, Gehaltsordnung
Beschäftigungsgruppen 2 und 3
1. Wird die Außendiensttätigkeit für eine Versicherungsvermittlung grundsätzlich selbständig ausgeführt und werden insbesondere die Gespräche mit den aufgesuchten Kunden allein geführt, ist die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des KollV jedenfalls vertretbar.

