10.16.2.Nr.1
§ 20 Abs. 1 lit. b AZG
1. Ist bei einem Backofen, mit welchem in einer Nacht über 32.000 Semmeln produziert werden und welcher ungleichmäßig arbeitet, sodass teils wesentlich zu dunkle und unbrauchbare Semmeln erzeugt werden, eine ordnungsgemäße Einstellung nur möglich, wenn die Semmelproduktion auf Hochtouren läuft, liegt eine unaufschiebbare Arbeit zur Behebung einer Betriebsstörung vor, die mit erheblichen Schaden verbunden sein und durch andere zumutbare Maßnahmen als den erstmöglichen Nachteinsatz des für das Service und die Instandsetzung aller technischen Anlagen verantwortlichen Angestellten dieser Großbäckerei nicht behoben werden konnte.

