10.16.1.Nr.1
§ 20 AZG
1. Soweit im Einzelarbeitsvertrag und in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nicht festgelegt ist, besteht eine Pflicht, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, nur aufgrund der Treuepflicht bei einem Betriebsnotstand im Sinne des § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit.

