10.11.2.Nr.1
§ 11 AZG
§ 15 AZG
§ 16 AZG
EWG-VO 3820/85
1. Kann ein Fahrer über eine „Stehzeit“ nach Belieben disponieren, muss er sich in dieser Zeit in keiner Weise für den Arbeitgeber bereit halten und kann er auch ihm genehmen Freizeitaktivitäten nachgehen, ist diese Zeit - gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert - keine Arbeitszeit.

