10.10.3.Nr.2
Art. V § 1 Z 1 und 2 NSchG-Nov 1992
Art. V § 2 Abs. 1 NSchG-Nov 1992
Art. V § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG-Nov 1992
1. Unabhängig von der konkreten Dauer der während der Nachtarbeitszeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verrichteten Arbeit, solange sie nur mindestens sechs Stunden beträgt, führt eine bereits vier Stunden verrichtete (faktische) unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten als Nachtschwerarbeit zum Anspruch auf ein Zeitguthaben von zwei Stunden nach Art. V § 3 Abs. 1 NSchG-Nov 1992.

