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NSchG-Zeitguthaben Krankenpflegepersonal - Welche Bezugsgröße für „erhebliches Ausmaß„: Mindestzeit 6 Stunden oder tatsächliche Nachtdienstdauer? - OGH 28.10.2015, 9 ObA 119/15p

47. LfgFebruar 2016

10.10.3.Nr.2

Art. V § 1 Z 1 und 2 NSchG-Nov 1992
Art. V § 2 Abs. 1 NSchG-Nov 1992
Art. V § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG-Nov 1992

1. Unabhängig von der konkreten Dauer der während der Nachtarbeitszeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verrichteten Arbeit, solange sie nur mindestens sechs Stunden beträgt, führt eine bereits vier Stunden verrichtete (faktische) unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten als Nachtschwerarbeit zum Anspruch auf ein Zeitguthaben von zwei Stunden nach Art. V § 3 Abs. 1 NSchG-Nov 1992.

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