10.10.3.Nr.1
Art. VII Abs. 2 Z. 7 NSchG
§ 1 Abs. 4 BS-V
1. Bei (Nacht)Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz muss die „Arbeit mit dem Bildschirmgerät“ (somit in qualitativer Hinsicht) und die „Arbeitszeit an diesem Gerät“ (also in quantitativer Hinsicht) für die gesamte Tätigkeit bestimmend sein.

