10.9.2.Nr.2
§ 9 Abs. 1 ARG
§ 4a Abs. 4 NÖ-GVBG iVm
§ 6 Abs. 2 NÖ-SÄG
1. Eine Diensteinteilung, die Feiertage während grundsätzlich für Montag bis Freitag vorgesehener Kernarbeitszeit ausdrücklich ausnimmt und dadurch dazu führt, dass das dadurch verringerte Arbeitssoll (hier von Krankenhausärzten im Turnusdienst) einzuarbeiten ist, widerspricht dem Zweck der Feiertagsentgeltregelung (§ 9 Abs. 1 ARG).

