10.9.2.Nr.1
§ 9 Abs. 1 und 2 ARG
§ 19c Abs. 1 und 2 Z 4 AZG
1. Da das Entgelt wegen Arbeitsausfällen an Feiertagen nicht gemindert werden darf (§ 9 Abs. 1 ARG), gebührt das, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn ein Werktag gewesen wäre (§ 9 Abs. 2 ARG).

