10.8.3.Nr.2
§ 6 Abs. 1, 3 und 5 ARG
§ 1155 ABGB
1. Entsprechend der Teleologie des Arbeitsrechtes, die typische Unterlegenheit des in persönlicher Abhängigkeit tätigen Arbeitnehmer auszugleichen, sind einseitige Rechtsgestaltungen durch den Arbeitgeber nur in sehr engem Rahmen und unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

