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Mindestdauer: Bewachungsgewerbe - Kollektivvertragliche 36-Stunden-Durchrechnung? - VwGH 17.10.2018, Ra 2016/11/0093

57. LfgJuni 2019

10.8.2.Nr.2

§ 4 ARG
§ 22 Abs. 2 Z 1 ARG
§ 27 Abs. 1 ARG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 Abs. 2 Z 1 KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe

1. § 22 Abs. 2 ARG sieht in Z 1 für die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eine Abweichung von § 4 ARG unter zwei Voraussetzungen vor, nämlich dass im Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum festgelegt wird und dass in diesem durchschnittlich 36 Stunden an Ruhezeit erreicht werden (zu deren Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen).

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