10.8.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 2 ARG
§ 3 Abs. 1 ARG
§ 4 ARG
§ 5 Abs. 2 letzter Satz ARG
1. Die wörtliche Auslegung, wonach bei Schichtarbeit nur die in der Kalenderwoche liegenden Ruhezeiten auf die jeweils 24-stündige Mindestruhezeit anzurechnen ist, entspricht nicht den Intentionen des ARG, würde sich daraus doch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern ergeben, wenn ein Beginn der Schichtwochen an jedem anderen Tag außer Montag bei sonst völlig gleicher Arbeitszeit zur Beurteilung führen würde, dass die zulässigerweise auf 24 Stunden verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingehalten ist.

