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Einseitig verlegte Pause? - OGH 29.1.2015, 9 ObA 136/14m

45. LfgJuni 2015

10.7.2.Nr.3

§ 11 Abs. 1 AZG
§ 18h Abs. 3 und 4 AZG
§ 18j AZG
§ 6 ÖBB-Arbeitszeit-Kollektivertrag

1. Bei einseitiger Verlegung einer im (betriebsvereinbarten) Schichtplan beim ÖBB-Zugpersonal als unbezahlt ausgewiesenen Ruhepause sind neben der tatsächlichen Arbeitszeit die verlegte Ruhepause als Arbeitszeit und die übrigen Ruhepausen wie im Schichtplan vorgesehen als bezahlte Pausen zu bezahlen. Dies aus folgenden Gründen:

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