10.7.2.Nr.3
§ 11 Abs. 1 AZG
§ 18h Abs. 3 und 4 AZG
§ 18j AZG
§ 6 ÖBB-Arbeitszeit-Kollektivertrag
1. Bei einseitiger Verlegung einer im (betriebsvereinbarten) Schichtplan beim ÖBB-Zugpersonal als unbezahlt ausgewiesenen Ruhepause sind neben der tatsächlichen Arbeitszeit die verlegte Ruhepause als Arbeitszeit und die übrigen Ruhepausen wie im Schichtplan vorgesehen als bezahlte Pausen zu bezahlen. Dies aus folgenden Gründen:

