10.7.1.Nr.9
§ 11 Abs. 1 AZG
1. Damit eine „Pause“ als Ruhepause iSd § 11 Abs. 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können.

