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Bezahlungsanspruch nach KollV oder aus betrieblicher Übung? - OGH 27.9.2017, 9 ObA 74/17y

53. LfgFebruar 2018

10.7.1.Nr.8

§ 15 Abs. 2, 18, 19 PTSG
§ 10a Abs. 6 S 1 DO Post (Post-KollV)
§ 11 Abs. 1 AZG
Art. 2, 4 Arbeitszeit-RL (RL 93/104/EG )

1. Nach stRsp gehören Ruhepausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen wird.

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