10.5.5.Nr.2
§ 10 Abs. 2 erster Satz AZG
§ 19f Abs. 2 AZG
§ 10 Abs. 6 KollV graphisches Gewerbe, technische Angestellte
1. § 10 Abs. 6 KollV für das graphische Gewerbe, technische Angestellte, wonach die Überstunden durch Freizeit zu entschädigen und nur die Zuschläge gesondert auszuzahlen sind, ist eine Regelung iSd § 10 Abs. 2 erster Satz AZG, mit welcher der KollV eine Abgeltung durch Zeitausgleich festlegen kann.

