10.5.4.Nr.3
§ 10 Abs. 1 AZG
1. Anspruch auf Honorierung von Überstunden besteht, wenn die Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet werden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennimmt, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.

