10.4.4.Nr.7
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1155 Abs. 1 Satz 1 ABGB
1. Maßgeblich für die Rückforderung von Zeitschulden ist, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen ist.
10.4.4.Nr.7
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1155 Abs. 1 Satz 1 ABGB
1. Maßgeblich für die Rückforderung von Zeitschulden ist, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen ist.
