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Fiktive Normalarbeitszeit für sonstige Dienstverhinderungen - OGH 26.2.2004, 8 ObA 71/03d

13. LfgOktober 2004

10.4.4.Nr.2

§ 1154b Abs. 5 ABGB
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 4b Abs. 3 Z 4 AZG

1. Auch bei einer „Gleitzeit“ ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, grundsätzlich seine Person betreffende Gründe so zu gestalten, dass sie tunlichst nicht in die Arbeitszeit fallen bzw. den Arbeitsablauf möglichst wenig stören, zu bejahen.

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