10.4.4.Nr.2
§ 1154b Abs. 5 ABGB
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 4b Abs. 3 Z 4 AZG
1. Auch bei einer „Gleitzeit“ ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, grundsätzlich seine Person betreffende Gründe so zu gestalten, dass sie tunlichst nicht in die Arbeitszeit fallen bzw. den Arbeitsablauf möglichst wenig stören, zu bejahen.

