10.4.2.Nr.7
§ 97 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ArbVG
§ 4 Z 1 ÖBB-Arbeitszeit-KollV
1. § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG sieht zur Arbeitszeitverteilung nur eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vor, lässt also ohne Betriebsvereinbarung auch eine anderweitige Regelung zu, nach § 19c AZG also auch eine einzelvertragliche Regelung mit Änderungsvorbehalt des Arbeitgebers unter den in § 19c Abs. 2 AZG geregelten Voraussetzungen.

