10.2.1.Nr.1
§ 6 AngG
§ 1152 ABGB
1. Arbeitsbereitschaft kann grundsätzlich durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitsleistung.
10.2.1.Nr.1
§ 6 AngG
§ 1152 ABGB
1. Arbeitsbereitschaft kann grundsätzlich durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitsleistung.
