10.1.2.Nr.9
§ 2 Abs. 1 AZG
Art. 2 Z 1 RL 2003/88/EG
1. War es die freie Entscheidung der Dienstnehmerin, sich nach Ablegen der Arbeitskleidung (Anstaltskleidung) nicht sogleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch jeweils 15 Minuten zu duschen, sind zwar die Umkleidezeiten samt Wegezeiten als Arbeitszeit abzugelten, nicht aber die Duschzeiten, wenn diese weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich sind.

