10.1.2.Nr.3
§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 20b Abs. 1 AZG
§ 905 ABGB
§ 9 IV. Z 1 lit. b Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
1. Die Auffassung, dass Reisezeiten eines Bauarbeiters, zu dessen ständigem Aufgabenkreis die Arbeit an auswärtigen Baustellen gehört, stets Arbeitszeit seien, verkennt den Unterschied zwischen den nicht zur Arbeitszeit zählenden (ohne Sonderregelung nicht zu bezahlenden) Wegezeiten und den davon zu unterscheidenden, als Arbeitszeit zu qualifizierenden Reisezeiten.

