10.1.1.Nr.7
Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG
Art. 31 Abs. 2 Charta Grundrechte
§ 2 Abs. 1 AZG
§ 2d AVRAG
1. Nach Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung stellt die Zeit, in der ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung absolviert, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift dar.

